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Beitragsordnung

Beitragsordnung des Vereins Engines Stuttgart e.V.

 

§1 Betrag und Fälligkeit

  1. Alle Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag an den Engines Stuttgart e.V. Der Mitgliedsbeitrag wird monatlich erhoben. Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  2. Der monatliche Beitrag beträgt:
    1. Für Kinder, Jugendliche, Auszubildende, Schüler und Studierende jeglichen Alters: 3,00€/Monat 
    2. Für Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahres: 6,00€/Monat
  3. Der Beitrag wird monatlich erhoben und zum 15. Kalendertag des Monats fällig. Die Fälligkeit bei Beitritt innerhalb eines Monats ist der 15. Kalendertag des Folgemonats.
  4. Der jeweilige monatliche Mitgliedsbeitrag kann durch das Mitglied freiwillig erhöht werden. Diese Erhöhung ist dem Kassenwart unter Angabe der Dauer und der Summe der Erhöhung schriftlich oder fernmündlich (per E-Mail) mitzuteilen.
  5. Eine Ermäßigung oder Befreiung des/vom Beitrags muss beantragt werden und eine Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Ermäßigung.

§2 Zahlungsweise

  1. Mitglieder können den Mitgliedsbeitrag ausschließlich durch Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandates begleichen.
  2. Das Mitglied verpflichtet sich bei Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandates für ausreichende Deckung des Buchungskontos zum Zahlungstermin zu sorgen. Weiterhin verpflichtet sich das Mitglied bei einem Kontowechsel zur rechtzeitigen Neueinrichtung eines SEPA-Lastschriftmandates.
  3. Das Mitglied trägt etwaige zusätzliche Kosten, die dem Verein durch eine unzureichende Deckung des Buchungskontos entstehen.

§3 Zahlungsturnus und unterjähriger Beitritt

  1. Auf Antrag des Mitglieds kann der Zahlungsturnus wie folgt angepasst werden:
    1. Quartalsweise Zahlung zum 15. Kalendertag des ersten Monats eines Quartals (15. Januar, 15. April, 15. Juli, 15. Oktober)
    2. Jährliche Zahlung zum 15.01. des Jahres
  2. Bei Anpassung des Zahlungsturnus ist das Mitglied zur Zahlung durch Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandates verpflichtet.
  3. Bei unterjährigem Beitritt ist das Mitglied zur Zahlung aller kommenden Monate des Jahres ausgenommen des Monats des Beitritts verpflichtet. Diese Regelung findet entsprechend auch bei quartalsweiser Abrechnung Anwendung.

§4 Umlagen oder Sachleistungen

  1. Es können Umlagen und/oder Sachleistungen von den Mitgliedern erhoben werden. Die Erhebung von Umlagen und/oder Sachleistungen muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§5 Änderung der Beitragsordnung

  1. Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand per Beschluss geändert werden. Der Vorstand hat Änderungsbeschlüsse bezüglich dieser Beitragsordnung in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.